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Zu
Beginn der Veranstaltung begrüßte Herr Manfred Hilgen, Leiter
des Referates Stadtumbau Ost und West im Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Teilnehmer und informierte sie
über neue Entwicklungen in der Städtebauförderung. So
würde die Ausrichtung der Städtebauförderung auf problemorientierte
Themenlagen fortgesetzt und Programmelemente zum Denkmalschutz West
und zur Innenstadt- bzw. Zentrenentwicklung vorbereitet. Die Verwaltungsvereinbarung
"Städtebauförderung 2007" sei, bereits von Bundesminister
Tiefensee unterzeichnet, im Mitzeichnungsverfahren bei den Länderministerien.
Sie enthalte u.a. eine Experimentierklausel, die Investoren eine Übernahme
eines Teils des von manchen Kommunen nur schwer aufzubringenden Eigenanteils
erstmalig ermögliche. Weiterhin wies Herr Hilgen daraufhin, dass
das Bundesministerium kürzlich die Evaluation des Förderprogramms
Stadtumbau Ost gestartet hat, die durch eine Lenkungsgruppe begleitet
wird.
Herr
Armin Keller, Sachgebietsleiter Städtebauförderung bei der
Obersten Baubehörde in München hieß die Teilnehmer im
Auftrag des gastgebenden Bundeslandes Bayern herzlich willkommen. Er
berichtete, dass mittlerweile 56 bayerische Kommunen im Stadtumbau-Programm
aufgenommen seien. In vielen Programmkommunen würden derzeit die
Stadtumbau-Konzepte erarbeitet, in vier Fällen auch interkommunale
Konzeptionen. Weiterhin konnte in einigen Kommunen bereits eine Managementstruktur
für den Stadtumbau eingerichtet werden.
Frau Evi Goderbauer, Projektleiterin beim Bundesamt für Bauwesen
und Raumordnung, berichtete daran anschließend vom zunehmenden
Interesse an der Stadtumbau-Website und von der kürzlich erschienenen
Publikation "Private
Eigentümer im Stadtumbau" und eröffnete das Leitthema
"Städtebauliche Instrumente". Sie wies einleitend darauf
hin, dass die Thematik dadurch gekennzeichnet sei, dass der Start des
Forschungsfeldes sowohl vor der BauGB-Novelle als auch vor der Einführung
des Regelförderprogramms gelegen habe und erläuterte die Rahmenbedingungen
der Stadtumbau-Vorschriften (Präsentation).
Zugunsten einer besseren Übersichtlichkeit sind die weiteren Beiträge
nicht nach ihrer zeitlichen Abfolge im Rahmen der Veranstaltung sondern
nach den inhaltlichen Schwerpunkten "Stadtumbau in Wildflecken"
und "Städtebauliche Instrumente" dargestellt.
Stadtumbau in Wildflecken
Herr
Alfred Schrenk, Bürgermeister des Marktes Wildflecken und Dr. Hartmut
Holl, Büro für Städtebau und Architektur Dr. Holl in
Würzburg, erläuterten in ihrem Beitrag die Entwicklungsgeschichte
sowie die Herausforderungen der Marktgemeinde Wildflecken, die seit
den 1930er Jahren Spielball militärischer Interessenslagen war.
Nach dem Abzug großer Teile des Militärs sind die Infrastruktur
und das Wohnraumangebot von Wildflecken für die verbleibenden Einwohner
vollkommen überdimensioniert. Im Rahmen des Stadtumbau-Prozesses
wurde in einem dialog- und beteiligungsorientierten Verfahren ein integriertes
Entwicklungskonzept erarbeitet und damit Perspektiven der zukünftigen
Entwicklung aufgezeigt sowie eine Reihe von Impulsprojekten umgesetzt.
Neben dem Rückbau und der Privatisierung von Wohnungsbestand erfolgen
eine Vermarktung von Flächen der ehemaligen Rhönkaserne sowie
eine funktionale und gestalterische Aufwertung des Rathausplatzes als
Zentrum, Kommunikations- und Festplatz (Präsentation
6MB).
Im Anschluss an den Vortrag wurde eine Busexkursion zu den Impulsprojektbereichen
vorgenommen.
Städtebauliche Instrumente
Herr Martin Karsten, Projektleiter der Forschungsagentur Stadtumbau
West, präsentierte eine erste Auswertung in Bezug auf den Einsatz
städtebaulicher Instrumente im Stadtumbau der Pilotstädte,
die auch in einem begleitenden Vorbereitungspapier
thematisiert wurde. Er stellte vor, in welchen Fällen das Besondere
Städtebaurecht in den Pilotstädten zum Tragen kommt, welche
städtebaulichen Funktionsverluste in den Projektgebieten erkennbar
und welche Ziele formuliert sind. Darüber hinaus wurde die Rolle
Städtebaulicher Entwicklungskonzepte thematisiert und Verfahrensansätze
und Hindernisse von Kooperationslösungen vorgestellt. Zudem wurde
das Thema Wertermittlung in den Pilotstädten aufgegriffen und Fallkonstellationen
aufgezeigt, die eine Anpassung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen
notwendig machen. Abschließend wurden gesetzgeberische Problemstellungen
jenseits des Städtebaurechts fokussiert (Präsentation).
Für den weiteren inhaltlichen Input zum Thema "Städtebauliche
Instrumente im Stadtumbau" wurden ein Akteur aus dem Stadtumbau
Ost, Vertreter der Pilotstädte Albstadt und Bremerhaven sowie eine
Vertreterin des Landes Bayern gebeten, von ihren Erfahrungen mit dem
Einsatz städtebaulicher Instrumente zu berichten:
Herr
Jürgen Goldschmidt, der in der Stadt Forst viele Jahre Baudezernent
war und seit kurzem dort Bürgermeister ist, hat in den letzten
Jahren vielfältige Beiträge in den Stadtumbau Ost und den
Stadtumbau West eingebracht. Er erläuterte die Rahmenbedingungen
des Stadtumbaus der Stadt Forst in der Lausitz und beschrieb an Beispielen
den Einsatz des städtebaulichen Instrumentariums. Herr Goldschmidt
betonte die Bedeutung Städtebaulicher Entwicklungskonzepte, die
er als das Kernstück der Stadtplanung bezeichnete (Präsentation
3MB).
Herr
Norbert Friedrich steuert den Stadtumbau in der Stadt Bremerhaven. Die
Stadt Bremerhaven hat im Verlauf der letzten Jahre vielfältige
Erfahrungen mit dem Besonderen Städtebaurecht in ganz unterschiedlichen
Stadtumbau-Gebieten gesammelt. Flächenmäßig hat dabei
Bremerhaven von allen Pilotstädten im ExWoSt-Forschungsfeld Stadtumbau
West den größten Anteil von Stadtumbau-Gebieten zu verzeichnen.
Herr Friedrich stellte die Stadtumbau-Gebiete vor, beschrieb die Problemstellungen
in den jeweiligen Quartieren und die Erfahrungen mit dem Einsatz des
Besonderen Städtebaurechts. Herr Friedrich hob dabei exemplarisch
eine bislang noch ungeklärte Problemstellung hervor: Drei Wohnhochhäuser
der 1970er Jahre im Stadtteil Leherheide, deren Eigentümer in Konkurs
gegangen ist, sollen aus Sicht der Kommune angesichts des strukturellen
Wohnungsüberhangs abgerissen werden. Die Kreditinstitute, in deren
Eigentum die Immobilien heute sind, verweigern den Verkauf zu einem
aus Sicht der Kommune angemessenen Restwert und planen, durch geringe
Instandsetzungsmaßnahmen die Gebäude wieder in Vermietung
zu bringen. Die Kommune sucht derzeit nach einem Lösungsweg, wie
der angestrebte Rückbau mit anschließender Neunutzung der
frei gelegten Fläche als Bauland für Eigenheimbau realisiert
werden kann (Präsentation
6MB).
Ihre
Erfahrungen mit Anpassungsnotwendigkeiten der Bauleitplanung veranschaulichten
zwei Vertreter der Stadt Albstadt. Frau Bettina Aicher als Vertreterin
des Baudezernates und Herr Stefan Broch von der städtischen Wohnbaugesellschaft
as wohnbau betreuen gemeinsam den Stadtumbau in Albstadt. Mittlerweile
sind in Albstadt vier Impulsprojekte in Bearbeitung; in Bezug auf zwei
dieser Projekte waren bauleitplanerische Anpassungen notwendig, die
im Vortrag beleuchtet wurden (Präsentation).
Aus
Sicht des Bundeslandes Bayern beschrieb Frau Hannelore Höllerer
als Verantwortliche für den Bereich Stadtumbau in der Obersten
Baubehörde im Staatsministerium des Innern bayerische Anwendungsbeispiele
bei der Revitalisierung von Militär- und Gewerbebrachen. Sie thematisierte
in diesem Zusammenhang auch die zur Anwendung gekommenen Planungs- und
Verfahrensinstrumente (Präsentation
3MB).
Kommentierung und Diskussion
Im
Anschluss an die Referate erfolgte durch Herrn Prof. Dr. Schmidt-Eichstaedt,
Lehrstuhl Bau- und Planungsrecht des Instituts für Stadt- und Regionalplanung
der TU Berlin, eine Kommentierung der vorgetragenen Erfahrungen der
Pilotstädte mit dem Städtebaurecht (Präsentation).
Grundsätzlich, so führte Herr Schmidt-Eichstaedt einleitend
aus, stehen im Stadtumbau über das BauGB folgende Instrumente zur
Verfügung:
- Die Sanierungsmaßnahme nach § 136 ff.
- Die Entwicklungsmaßnahme nach § 165 ff.
- Das Stadtumbaugebiet und das Gebiet der Sozialen Stadt nach den
§ 171 a-e
- NEU: Die Regelung privater Initiativen nach § 171 f i.V.m.
Landesrecht
- Die städtebaulichen Gebote nach § 175 ff.
Der alleinige Einsatz des Stadtumbau-Rechts nach § 171 a-d BauGB
sei dann geeignet, wenn kooperationswillige und -fähige Eigentümer
in der Gebietskulisse vorherrschen. Unter diesen Umständen seien
die konsensualen Regelungen des Stadtumbau-Rechts ausreichend. In Fällen,
bei denen Kooperationsprobleme mit den Eigentümern zu erwarten
seien, empfehle sich der Einsatz des Stadtumbau-Rechts kombiniert mit
dem Sanierungsrecht (im Einzelfall sogar mit der Entwicklungsmaßnahme).
Mögliche Probleme der Zusammenarbeit mit Eigentümern fokussierte
Herr Prof. Dr. Schmidt-Eichstaedt in der Auswertung der Pilotstadterfahrungen
auf folgende drei Fragestellungen:
1. Wie kann ein Abriss bei einem kooperationsunwilligen Eigentümer
herbeigeführt werden?
Problemstellung:
Ein von der Kommune beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept
formuliert den Bedarf des Rückbaus von Gebäudebestand in einem
vom Stadtumbau betroffenen Gebiet. Der Eigentümer des Bestandes
verweigert den Rückbau des Bestandes genauso wie den Verkauf zu
angemessenem Restwert an die Kommune.
Fallbeispiel:
Die so genannten "Krause"-Bestände im Stadtteil Bremerhaven-Lehe
sollen neben Wohnungsbeständen des Wohnungsunternehmens GEWOBA
AG Wohnen und Bauen angesichts großer Wohnungsüberhänge
im Geschosswohnungsbau abgerissen und auf der frei gelegten Fläche
Wohnbauland für Eigenheimbau entwickelt werden. Die Bestände
der GEWOBA wurden zu diesem Zweck bereits abgerissen. Die Banken als
heutige Eigentümer der "Krause"-Bestände verweigern
den Rückbau der Gebäude bzw. den Verkauf an die Kommune. Vielmehr
werden eine minimale Instandsetzung, Vermietung zu geringem Mietzins
und anschließender Verkauf an Investoren favorisiert.
Lösungsansätze:
Herr Prof. Dr. Schmidt-Eichstaedt erläutert, dass sich bei der
oben beschriebenen Fallkonstellation der Einsatz der Enteignung nach
§ 85 ff BauGB eignen kann. In § 85 heißt es u.a.:
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück
zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen
des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Abs.
3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.
Häufig würde der Einsatz der Enteignung zwar vermieden, da
die Befürchtung bestehe, dass sich dieses Verfahren über Jahre
hinziehen würde, jedoch sollte man berücksichtigen, dass ohne
diese Maßnahme ebenfalls über Jahre an dem Vorhaben gearbeitet
würde.
Als begleitende, kumulativ zu verwendende Verfahrensinstrumente empfiehlt
Herr Prof. Dr. Schmidt-Eichstaedt:
1. Vorliegen bzw. Erstellung eines Bebauungsplans (bei Einsatz einer
Entwicklungsmaßnahme ohnehin erforderlich; im Rahmen einer Entwicklungsmaßnahme
kann aber schon vor Verabschiedung des B-Plans enteignet werden)
2. Vorliegen einer Sanierungsatzung im vereinfachten Verfahren
3. Vorliegen bzw. Ausweisung eines Stadtumbau-Gebietes
4. Einsatz einer Sicherungssatzung (ergibt sich aus der Ausweisung eines
Stadtumbau-Gebietes)
5. Einsatz eines Rückbau- und Entsiegelungsgebotes (nach §
179 Abs. 1 BauGB)
Bei dem beschriebenen Verfahren seien zwei Klärungsprozesse vorab
vorzunehmen: Zum einen sollte die Enteignungsbehörde dahingehend
befragt werden, ob sie das angestrebte Enteignungsverfahren mittragen
könne. Zum anderen sei es sinnvoll, mit dem Fördermittelgeber
der Städtebauförderung zu klären, ob Anwaltskosten im
Rahmen des Verfahren als förderfähig anerkannt werden. Herr
Prof. Dr. Schmidt-Eichstaedt empfiehlt grundsätzlich das Einschalten
eines Anwaltes bei einem Enteignungsverfahren, um dieses zügig
umsetzen und schnell agieren zu können z. B. auch in Bezug auf
vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB. Diese kommt zum Einsatz,
wenn eine sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme
aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist und
bewirkt, dass dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene
Besitzer wird. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von
ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und
die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Um eine angemessene
Entschädigung zu leisten, ist es nach Ansicht von Herrn Prof. Dr.
Schmidt-Eichstaedt notwendig, die Wertillusion der Eigentümer durch
unabhängige Gutachten zu objektivieren.
In Bezug auf Wohneigentumsgemeinschaften müsse der aufwändige
Weg beschritten werden, jeden Teileigentümer zu enteignen.
2. Wie kann der Verkauf von Immobilien an nicht kooperationsbereite
Eigentümer verhindert werden?
Problemstellung:
Die Erfahrungen nicht nur in den Pilotstädten zeigen, dass auf
dem deutschen Immobilienmarkt aktuell erhebliches Anlagekapital zum
Erwerb von Wohnimmobilien zur Verfügung steht. Kaufinteresse besteht
mitunter auch bei Wohnimmobilien mit Sanierungsstau und hohem Leerstand.
Die in städtebaulichen Entwicklungskonzepten formulierten Aufwertungsstrategien
für einzelne Gebäude können durch die Weiterveräußerung
an Eigentümer ohne Kooperationsinteresse beim Stadtumbau konterkariert
werden.
Fallbeispiel:
In Bremen Osterholz-Tenever wurde ein Wohnhochhaus einer Wohnbaugesellschaft
von einem Private Equity Fund gekauft, der das Gebäude innerhalb
kürzester Zeit an einen weiteren Private Equity Fund weiterveräußert
hat. Der neue Eigentümer hat kein Interesse an einer umfassenden
Aufwertung, die geschätzt 850.000 EUR in Anspruch nehmen würde.
Stattdessen sind nur Instandsetzungsarbeiten und die Vermietung der
Wohnungen an Transfereinkommensbezieher geplant. Die Interessenslage
des Eigentümers war der Kommune vor dem Erwerb bekannt, weshalb
die Stadt Bremen Optionen geprüft hat, diesen Verkauf zu verhindern.
Lösungsansätze:
Die Problemlage in Osterholz-Tenever ist sehr speziell, weil das Gebiet
seit dem Bau der Wohnsiedlung als Entwicklungsbereich festgelegt ist,
das Verfahren zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen abgeschlossen
ist und keine Zugriffsmöglichkeit mehr für die Kommune existiert.
In anderen Fällen, so Herr Prof. Dr. Schmidt-Eichstaedt sei es
günstig, Sanierungsrecht mit Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB
anzuwenden. Aufgrund der Einschränkung der Vorkaufsrechte bei Wohnungseigentum
und Erbbau bestünde hier nur die Möglichkeit, eine Genehmigung
genehmigungspflichtiger Vorhaben (nach § 144 BauGB) zu versagen,
wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung
der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder
den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (vergleiche
§ 145 Abs. 2 BauGB). Des Weiteren könne man als "Drohkulisse"
eine Kaufpreisprüfung anordnen, um den Verkäufer zu einem
angemessenen Verkaufspreis zu bewegen.
3. Wie können Eigentümer zu Investitionen bewegt werden?
Wenn Fördermittel bereit stehen, ist es möglich - wie in
vielen Pilotstädten erfolgt - Fördermittelverträge abzuschließen.
Stehen keine Mittel bereit, kann theoretisch ein Instandsetzungs- und
Modernisierungsgebot nach § 177 BauGB ausgesprochen werden, was
aber in der Praxis noch nicht erfolgreich durchgeführt wurde. In
Einzelfällen kann auch hier die Enteignung nach § 85 Abs.
1 Nr. 7 BauGB in Frage kommen, um ein Gebäude im Geltungsbereich
einer Stadtumbausicherungssatzung gegen den Willen des Eigentümers
zu erhalten oder zu beseitigen. Bei letzterem kann auch das Abbruchduldungsgebot
mit der Folge des Übernahmeanspruchs nach § 179 Abs. 3 Satz
2 BauGB theoretisch einsetzbar sein.
Grundsätzlich ist das Einwirkungspotenzial auf Immobilieneigentümer
aus rechtlicher Sicht eher gering. Nach Einschätzung von Herrn
Prof. Dr. Schmidt-Eichstaedt sollte man eher auf den Einsatz von Standortgemeinschaften
wie BIDs und HIDs setzen (bzw. auf die entsprechenden Landesgesetze
warten, die deren Einsatz ermöglichen) und die Eigentümer
mit "weicheren" Maßahmen zu Investitionen bewegen. Nähere
Informationen zur Mobilisierungsstrategien privater Eigentümer
gibt das Werkstatt:Praxis-Heft "Private
Eigentümer im Stadtumbau".
Resümee
Die Erörterungen im Rahmen der Projektwerkstatt haben bestätigt,
dass im Fall kooperationswilliger Immobilieneigentümer konsensuale
Regelungen ausreichen und dort der Einsatz des Städtebaurechts
eine untergeordnete Rolle beim Stadtumbau spielt. Die Erfahrungen in
den Pilotstädten haben gezeigt, dass gute Zusammenarbeit insbesondere
vorliegt mit Wohnungsbaugenossenschaften und mit Wohnungsbaugesellschaften
in mehrheitlich kommunalem Besitz.
Im Falle von Schwierigkeiten bei der Kooperation mit Eigentümern
beim Stadtumbau nimmt die Bedeutung des Städtebaurechts zu. Die
beschriebenen Fälle von Rückbaubedarfen, die gegen die Interessen
der Eigentümer durchgeführt werden sollen oder von Eigentumswechseln,
die verhindert werden sollen, sind vielfach aufwändig und anspruchsvoll,
weshalb sich das Einschalten von Anwaltskanzleien im Rahmen der förmlichen
Verfahren empfiehlt. Hier sollten diesbezügliche Ausgaben im Stadtumbau
West-Programm als förderfähig (Fördergegenstand: Leistungen
von Beauftragten) anerkannt werden.
Für die Kommunen empfiehlt sich eine Gesellschaftsgründung
oder -beteiligung, wenn für den Stadtumbau Immobilien- und Grundstücksgeschäfte
getätigt werden sollen. Eine solche Konstruktion ist nicht zuletzt
deswegen bedeutsam, weil für den Stadtumbau wichtige Immobilien
nicht selten in die Zwangsversteigerung gehen. Kommunale Vertreter können
bei diesen Versteigerungen immer nur im Rahmen politischer Beschlüsse
agieren, so dass im Vorfeld der Rahmen des Kaufpreis-Gebots durch die
Kommune bekannt wird. Gesellschaften können dagegen i.d.R. zügiger
und freier bei Zwangsversteigerungen handeln.
Die Erörterungen haben weiterhin gezeigt, dass aus Sicht der Kommunen
handhabbarere Regelungen wünschenswert wären, die Eigentümer
zu Investitionen oder zum Verkauf bewegen. Die Aussicht, dass entsprechende
gesetzgeberische Initiativen erfolgreich wären, muss aber angesichts
des durch Verfassung garantierten Eigentumsrechts als gering eingestuft
werden.



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